Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge) Untertitel 1 (Darlehensvertrag) Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
1. Besteht zwischen Parteien Streit über die Tragweite eines rechtskräftigen Urteilsausspruchs oder ist die Urteilsformel für eine Vollstreckung zu unbestimmt, kann der Gläubiger auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen.
2. Geht der Gläubiger von der zunächst erhobenen Leistungsklage wegen des entgegenstehenden Einwands der...
a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112).
b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB...
Der Werkvertrag über die Lieferung eines Ausbauhauses mit Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen ist ein Ratenlieferungsvertrag gemäß § 505 BGB; dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), bei denen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 ¤ nicht übersteigen, unterliegen nach § 505 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Bei einem Zeitschriftenabonnement, dass als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen ist und bei dem alle bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Zahlungen einen Gesamtbetrag von 200 ¤ nicht überschreiten, entfällt nicht nur das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 505 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB,...
Dem Verbraucher steht beim Abschluß eines Pay-TV-Abonnementvertrages kein Widerrufsrecht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (früher: § 2 Nr. 2 VerbrKrG) in Verbindung mit § 355 BGB zu.
Vorkaufsrecht, Verbindlichkeit einer im Erstvertrag vereinbarten Vertragsstrafe
Verspricht in einem dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstückskaufvertrag der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe für den Fall des Weiterverkaufs, so kann es sich dabei im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten um einen nicht dem Interesse an der...
1.
Die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages durch den Drittkäufer wegen arglistiger Täuschung hindert den Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Vorkaufsrechts jedenfalls dann, wenn die Anfechtung vom Drittkäufer vor Ausübung des Vorkaufsrechts erklärt wird.
2.
Zur Frage der Treuwidrigkeit der Berufung auf die infolge...
BGB §§ 504, 505 Abs. 2, 883 Abs. 1, 888
Macht eine Vorkaufsverpflichtete ein Verkaufsangebot für ihr Grundstück, das nach ihrem Tod wirksam angenommen wird (§ 153 BGB), so erlischt eine zugunsten des Vorkaufsberechtigten und Alleinerben der Grundstückseigentümerin bestehende, bedingte Auflassungsvormerkung. Seine...
BGB §§ 504, 505
Ein Vorkaufsberechtigter kann nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein landwirtschaftliches Grundstück die Ausübung seines Vorkaufsrechts schon vor der Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt erklären (Abgrenzung zu BGHZ 14, 1; 32, 383, 388).
BGH,...