Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 505 BGB - Geduldete Überziehung 

Stand: 20.05.2013

§ 505 BGB - Geduldete Überziehung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
               Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 505 BGB

Entscheidungen zu § 505 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 17.11.2006, 8 U 1517/05
    1. Besteht zwischen Parteien Streit über die Tragweite eines rechtskräftigen Urteilsausspruchs oder ist die Urteilsformel für eine Vollstreckung zu unbestimmt, kann der Gläubiger auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen. 2. Geht der Gläubiger von der zunächst erhobenen Leistungsklage wegen des entgegenstehenden Einwands der...
  • BGH, 22.12.2005, VII ZR 183/04
    a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112). b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB...
  • OLG-OLDENBURG, 17.03.2005, 8 U 286/04
    Der Werkvertrag über die Lieferung eines Ausbauhauses mit Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen ist ein Ratenlieferungsvertrag gemäß § 505 BGB; dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
  • OLG-KOBLENZ, 09.07.2004, 8 U 106/04
    Fertigbauvertrag als Teilzahlungsgeschäft und Ratenlieferungsvertrag
  • BGH, 05.02.2004, I ZR 90/01
    Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), bei denen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 ¤ nicht übersteigen, unterliegen nach § 505 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 505 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 505 BGB:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Fünfter Teil (Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes)
  • Art. 229 Weitere Überleitungsvorschriften
    • Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)
  • Art. 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
          • § 495 Widerrufsrecht

Benutzer-Kommentare zu § 505 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 505 BGB - Geduldete Überziehung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche