Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 504 BGB - Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 504 BGB - Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
               Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.



Weitere Vorschriften um § 504 BGB

Entscheidungen zu § 504 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 17.11.2006, 8 U 1517/05
    1. Besteht zwischen Parteien Streit über die Tragweite eines rechtskräftigen Urteilsausspruchs oder ist die Urteilsformel für eine Vollstreckung zu unbestimmt, kann der Gläubiger auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen. 2. Geht der Gläubiger von der zunächst erhobenen Leistungsklage wegen des entgegenstehenden Einwands der...
  • BGH, 26.09.2003, V ZR 70/03
    Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, ein Grundstück auf die Dauer von 99 Jahren gegen Zahlung eines in zehn Jahresraten zu zahlenden Entgelts als Steinbruch auszubeuten, stellt keinen kaufähnlichen Vertrag dar, der die Ausübung eines Vorkaufsrechts eröffnet.
  • OLG-STUTTGART, 07.02.2001, 20 U 52/97
    Änderung des Unternehmensgegenstands/Stimmverbot/Informationsrechte der Gesellschafter/Schuldrechtliche Nebenabreden und Beschlussanfechtung/Gesellschaftrechtliche Treuepflicht bei Ausgliederung von Unternehmensteilen 1) Eine Änderung des Unternehmensgegenstands einer GmbH liegt nicht vor, wenn in der Satzung als...
  • OLG-HAMM, 21.12.2000, 22 U 77/00
    1. Die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages durch den Drittkäufer wegen arglistiger Täuschung hindert den Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Vorkaufsrechts jedenfalls dann, wenn die Anfechtung vom Drittkäufer vor Ausübung des Vorkaufsrechts erklärt wird. 2. Zur Frage der Treuwidrigkeit der Berufung auf die infolge...
  • OLG-SCHLESWIG, 13.01.2000, 2 W 126/99
    Die Siedlungsbehörde übt das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG dadurch aus, daß sie ihre Erklärung der Gemehmigungsbehörde (Grdst.VG) zuleitet, die ihrerseits den Verkäufer unterrichtet. Danach kann der erste Käufer weder vom Vertrag zurücktreten noch ihn aufheben lassen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 504 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 504 BGB:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Fünfter Teil (Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes)
  • Art. 229 Weitere Überleitungsvorschriften
    • Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)
  • Art. 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
          • § 495 Widerrufsrecht

Benutzer-Kommentare zu § 504 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 504 BGB - Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche