JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 502 BGB - Vorfälligkeitsentschädigung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet.
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Fußnoten:
Zu § 502: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 977).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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