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JuraForum.deGesetzeBGB§ 498 BGB - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen 

Stand: 20.05.2013

§ 498 BGB - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
               Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.



Weitere Vorschriften um § 498 BGB

Entscheidungen zu § 498 BGB

  • OLG-NUERNBERG, 27.04.2009, 14 U 1037/08
    1. Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. Bei der einzelfallabhängigen Bestimmung dieser Frist ist § 626 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend anzuwenden. 2. In der Zahlungsaufforderung, die der...
  • OLG-DRESDEN, 08.10.2008, 8 U 1232/08
    1. Hat der während der Vertragslaufzeit verzogene Verbraucherleasingnehmer auf Zahlungsverzug gestützte Kündigungsandrohung und Kündigung nicht erhalten und den Leasinggeber hierauf im Zuge des Versuchs einer Sicherstellung hingewiesen, ohne dass dieser vom Rückgabeverlangen abrückt, scheidet ein Schadensersatzanspruch des...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.09.2008, I-24 U 40/08
    1. Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die Kündigung des Leasingvertrags nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens erklärt worden ist, es aber nicht zu dessen Eröffnung kommt. 2. Verbraucherschutzvorschriften finden auch Anwendung, wenn der Kredit einer GmbH gewährt wird und der...
  • OLG-CELLE, 09.11.2006, 3 W 126/06
    Eine Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB ist unwirksam. § 326 Abs. 2 BGB a. F. ist ebensowenig anwendbar wie § 323 Abs. 2 BGB.
  • BGH, 26.01.2005, VIII ZR 90/04
    Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 498 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 498 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
          • § 503 Immobiliardarlehensverträge
          • Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
        • § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

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