Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge) Untertitel 1 (Darlehensvertrag) Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
a. Die Auszahlung der Darlehensvaluta nach Zugang des Darlehensantrags beinhaltet regelmäßig eine stillschweigende Annahme des Kreditantrags des Kunden durch die Bank.
b. Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern gilt ein Darlehen grundsätzlich als von allen empfangen, wenn die Darlehensvaluta auch nur an einen von ihnen mit -...
Der neu geschaffene Verjährungshemmungstatbestand des § 497 Abs.3 S.3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung führt nach dem Stichtagsprinzip des Art. 229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB dazu, dass ein vor dem 1. Januar 2002 begründeter und darüber hinaus andauernder Verzug ab diesem Zeitpunkt die Verjährungshemmung eintreten...
1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anwälte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat sämtliche bis dahin entstandenen Ansprüche der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam.
2. Der Senat folgt der Auffassung...
Verkauft die öffentliche Hand ein Grundstück zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen und vereinbart sie ein Wiederkaufsrecht, um die zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks sicherzustellen und Bodenspekulationen zu verhindern, kann das Wiederkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr...
Ein bei dem Verkauf einer Reichsheimstätte für die Dauer von 30 Jahren zugunsten der ausgebenden Stadt vereinbartes Wiederkaufsrecht ist wirksam, wenn es den nach dem Reichsheimstättengesetz bestehenden Rechten des Ausgebers nachgebildet ist.
Die Ausübung eines solchen Wiederkaufsrechts 19 Jahre nach Vertragsschluss ist trotz der...
1. Die Übermittlung einer Selbstauskunft sowie von Einkommensnachweisen eines Immobilienerwerbers an ein Kreditinstitut, die keinen Bezug zu dem später aufgrund unwirksamer Vollmacht beauftragten Geschäftsbesorger erkennen lassen, sind unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht...
Übernimmt es der Käufer beim Erwerb eines Grundstücks von der öffentlichen Hand, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Rohbau eines Hauses zu beginnen und das Kaufobjekt nicht unbebaut zu veräußern, so kann von einem für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten vereinbarten Wiederkaufsrecht kein Gebrauch mehr...
Zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wiederkaufsrechts i. S. v. Art. 29 § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.09.1899 von Amts wegen nach §§ 84, 87 GBO.
BGB §§ 242 Be, 497
Die Gemeinde, der ein Wiederkaufsrecht zu dem vom Gutachterausschuß ermittelten Wert des verkauften Grundstücks zusteht, hat den Käufer aufzuklären, wenn dieser im zutage getretenen Irrtum über die Wertverhältnisse den Wiederkauf durch notariellen Vertrag zu einem auffällig unter dem Wert liegenden Preis...
BGB § 497
Wird ein Wiederkaufsverhältnis beendet, lebt der Kaufvertrag wieder auf (Fortführung von BGHZ 29, 107, 110).
BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 386/98 -
OLG Stuttgart
LG Ulm
BGB §§ 497 Abs. 1, 498 Abs. 2
a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wiederverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungsrecht des Käufers, sondern als eine Wiederkaufsverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben.
b) Auf den Wiederverkauf eines Grundstücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch §...