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JuraForum.deGesetzeBGB§ 495 BGB - Widerrufsrecht 

§ 495 BGB - Widerrufsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
            Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
               Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass


§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,


Fußnoten:


Zu § 495: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) und 24. 7. 2010 (BGBl I S. 977).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)
        • § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
        • Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
          • Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
        • § 358 Verbundene Verträge
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
          • § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
          • § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
          • § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
          • Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
        • § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
    • Fünfter Teil (Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes)
  • Art. 229 Weitere Überleitungsvorschriften
    • Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)
  • Art. 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen

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