Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 494 BGB - Rechtsfolgen von Formmängeln 

Stand: 19.04.2013

§ 494 BGB - Rechtsfolgen von Formmängeln

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
               Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben. Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.



Weitere Vorschriften um § 494 BGB

Entscheidungen zu § 494 BGB

  • BGH, 20.01.2009, XI ZR 504/07
    a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß...
  • BGH, 09.12.2008, XI ZR 513/07
    Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine...
  • OLG-STUTTGART, 01.10.2007, 6 U 132/07
    1. Fehlen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 1 S. 5 Nrn. 2, 4 1.Alt oder 5 BGB erforderliche Pflichtangaben, wird der Vertrag aber nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam und tritt nach § 494 Abs. 2 S. 2 BGB eine Zinsreduktion auf 4% p.a. ein, so räumt das Gesetz dem Verbraucher kein Wahlrecht ein, das es ihm erlauben...
  • OLG-FRANKFURT, 17.01.2007, 9 W 38/05
    1. Zur Abgrenzung einer bloßen Verlängerung eines Darlehensvertrages von dem Abschluss eines neuen selbstständigen Darlehensvertrages, mit dem die Darlehensschuld des ersten Vertrages getilgt wird. 2. Zu den Auswirkungen eines nach dem HWiG erklärten Widerrufs des ursprünglichen Vertrages auf den zweiten.

Erwähnungen von § 494 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 494 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
          • § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
          • Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
        • § 507 Teilzahlungsgeschäfte

Benutzer-Kommentare zu § 494 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 494 BGB - Rechtsfolgen von Formmängeln"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche