JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 491a BGB - Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 3 (Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge)
(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen.
Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.
Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern.
Fußnoten:
Zu § 491a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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