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JuraForum.deGesetzeBGB§ 490 BGB - Außerordentliches Kündigungsrecht 

Stand: 19.04.2013

§ 490 BGB - Außerordentliches Kündigungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.



Weitere Vorschriften um § 490 BGB

Entscheidungen zu § 490 BGB

  • OLG-CELLE, 01.07.2009, 3 U 37/09
    1. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer für ein Darlehen bestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die Bank auch zu einer Teilkündigung des Darlehens berechtigt sein. 2. Löst der Darlehensnehmer nach der Teilkündigung des Darlehens auch den...
  • OLG-MUENCHEN, 30.01.2009, 25 U 2011/08
    1. Ist in einem Vertrag mit einem Versicherer zur Absicherung der Zeitkonten von Arbeitnehmern, die am Altersteilzeitmodell teilnehmen, bestimmt, dass der Vertrag erst mit der Haftung des Versicherers aus der Bürgschaftserklärung beginnen soll, sich die Prämie aus der am Stichtag vorliegenden durchschnittlichen Gesamtsumme der...
  • OLG-NAUMBURG, 15.02.2007, 2 U 138/06
    1. Die Kündigung eines Kreditvertrages der in § 490 Abs. 2 BGB bezeichneten Art ist nach dieser Vorschrift gerechtfertigt, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers derart zu seinen Lasten geändert haben, dass ihm ein Halten der finanzierten Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 17.08.2005, 1 U 621/04
    Einen Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt keine Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
  • OLG-FRANKFURT, 16.02.2005, 23 U 52/04
    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
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