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JuraForum.deGesetzeBGB§ 489 BGB - Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers 

Stand: 20.05.2013

§ 489 BGB - Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
            Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.



Weitere Vorschriften um § 489 BGB

Entscheidungen zu § 489 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 03.06.2008, 17 U 223/07
    Ein Darlehensnehmer kann sich einem Dritten gegenüber grundsätzlich wirksam verpflichten, ein gegenüber dem Darlehensgeber nach § 489 Abs. 1 BGB zustehendes Kündigungsrecht über die dort vorgesehenen Zeiträume hinaus nicht auszuüben. In einer solchen Verpflichtung ist im Regelfall kein Ausschluss und keine Erschwernis des...
  • OLG-FRANKFURT, 09.04.2008, 17 U 233/06
    Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung ihrer Mitglieder hohe Geldbeträge bei einer Bank anlegt, gelten nicht Handelsbräuche des Kapitalmarkts.
  • OLG-STUTTGART, 01.10.2007, 6 U 132/07
    1. Fehlen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 1 S. 5 Nrn. 2, 4 1.Alt oder 5 BGB erforderliche Pflichtangaben, wird der Vertrag aber nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam und tritt nach § 494 Abs. 2 S. 2 BGB eine Zinsreduktion auf 4% p.a. ein, so räumt das Gesetz dem Verbraucher kein Wahlrecht ein, das es ihm erlauben...
  • OLG-NAUMBURG, 15.02.2007, 2 U 138/06
    1. Die Kündigung eines Kreditvertrages der in § 490 Abs. 2 BGB bezeichneten Art ist nach dieser Vorschrift gerechtfertigt, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers derart zu seinen Lasten geändert haben, dass ihm ein Halten der finanzierten Immobilie bzw. ein Bedienen der Kreditverbindlichkeiten nur nach einer...

Erwähnungen von § 489 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 489 BGB:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 1. (Eigenmittel und Liquidität)
    • § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen

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