JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 487 BGB - Abweichende Vereinbarungen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Fußnoten:
Zu § 487: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).
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