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JuraForum.deGesetzeBGB§ 482 BGB - Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage 

Stand: 17.06.2013

§ 482 BGB - Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.

(2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.

(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.


Weitere Vorschriften um § 482 BGB

Entscheidungen zu § 482 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 12.11.1999, 22 U 96/99
    BGB §§ 482, 492, 487, 481, 480 II Leitsätze: 1. Die Aujeszkysche Krankheit (A.K.) von Schweinen ist kein Hauptmangel; wenn die Zusicherung des Verkäufers, die Schweine seien A.K.-frei, sich als unrichtig herausstellt, kann der Käufer Wandelung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2. Ein Viehhändler, der an...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 482 BGB:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)
  • Art. 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
      • § 484 Form und Inhalt des Vertrags
      • § 485a Widerrufsfrist

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