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JuraForum.deGesetzeBGB§ 481b BGB - Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag 

Stand: 17.06.2013

§ 481b BGB - Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)

(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.

(2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen.


Weitere Vorschriften um § 481b BGB

Entscheidungen zu § 481b BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 12.11.1999, 22 U 96/99
    BGB §§ 482, 492, 487, 481, 480 II Leitsätze: 1. Die Aujeszkysche Krankheit (A.K.) von Schweinen ist kein Hauptmangel; wenn die Zusicherung des Verkäufers, die Schweine seien A.K.-frei, sich als unrichtig herausstellt, kann der Käufer Wandelung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2. Ein Viehhändler, der an...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 481b BGB:

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