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JuraForum.deGesetzeBGB§ 481a BGB - Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt 

Stand: 20.05.2013

§ 481a BGB - Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)

Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 481a BGB

Entscheidungen zu § 481a BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 12.11.1999, 22 U 96/99
    BGB §§ 482, 492, 487, 481, 480 II Leitsätze: 1. Die Aujeszkysche Krankheit (A.K.) von Schweinen ist kein Hauptmangel; wenn die Zusicherung des Verkäufers, die Schweine seien A.K.-frei, sich als unrichtig herausstellt, kann der Käufer Wandelung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2. Ein Viehhändler, der an...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 481a BGB:

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