JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 477 BGB - Sonderbestimmungen für Garantien
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Kauf, Tausch)
Untertitel 3 (Verbrauchsgütekauf)
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein.
Sie muss enthalten
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
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