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JuraForum.deGesetzeBGB§ 477 BGB - Sonderbestimmungen für Garantien 

Stand: 17.06.2013

§ 477 BGB - Sonderbestimmungen für Garantien

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 3 (Verbrauchsgüterkauf)

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2.
den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.



Weitere Vorschriften um § 477 BGB

Entscheidungen zu § 477 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 05.04.2006, 5 U 263/05
    Werkvertragsrecht findet in Anlehnung an die zur Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung aufgestellten Grundsätzen auch dann Anwendung, wenn eine Eigentumswohnung nicht unmittelbar vom Bauträger, sondern von einem Zwischenerwerber ("Durchgangserwerb") veräußert wird.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.02.2006, 8 U 164/05
    Zu den Wirkungen der Streitverkündung; Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe , kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.02.2006, 7 U 27/05
    Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden auch durch die Führung eines weiteren Prozesses zu mindern, wenn dieser erfolgversprechend und ihm dieses Vorgehen zumutbar ist. Dabei kann ihm ein Mitverschulden seines neuen Anwaltes zugerechnet werden.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.01.2006, 11 U 6883/97
    Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für den Zivilprozess keine Bindungswirkung. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können im Zivilprozess aber als Beweismittel verwendet werden. In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht von den Parteien gewichtige Gründe für deren...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 17.08.2005, 1 U 621/04
    Einen Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt keine Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
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