JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 471 BGB - Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Kauf, Tausch)
Untertitel 2 (Besondere Arten des Kaufs)
Kapitel 3 (Vorkauf)
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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