Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 470 BGB - Verkauf an gesetzlichen Erben 

Stand: 17.06.2013

§ 470 BGB - Verkauf an gesetzlichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 2 (Besondere Arten des Kaufs)
               Kapitel 3 (Vorkauf)

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.


Weitere Vorschriften um § 470 BGB

Entscheidungen zu § 470 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 05.09.2001, 1 U 42/01
    Zur Frage, ob sich die Wandlungsbefugnis des Neuwagenkäufers bei einer mangelhaften Navigationsanlage nur auf diese oder auf das gesamte Fahrzeug erstreckt.
  • OLG-KOELN, 22.04.1998, 13 U 110/97
    Wandlung eines PKW-Kaufs wegen mangelhaften Zubehörs BGB §§ 459, 469, 470 S. 2 Die Mangelhaftigkeit eines Autotelefons, eines Autoradios sowie der Montage eines CD-Wechslers berechtigen den Käufer nicht zur Wandlung des Kaufs eines Neufahrzeugs, in das diese Zubehörteile vom Verkäufer eingebaut wurden. - 13 U 110/97 - Urteil...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 470 BGB - Verkauf an gesetzlichen Erben"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche