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JuraForum.deGesetzeBGB§ 469 BGB - Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 469 BGB - Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 2 (Besondere Arten des Kaufs)
               Kapitel 3 (Vorkauf)

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.


Weitere Vorschriften um § 469 BGB

Entscheidungen zu § 469 BGB

  • OLG-CELLE, 01.11.2007, 2 U 139/07
    1. Der Vorkaufsberechtigte, der sein Vorkaufsrecht an der von ihm gemieteten Eigentumswohnung ausübt, kann von dem Vorkaufsverpflichteten regelmäßig keinen Ersatz seines Verzögerungsschadens beanspruchen, der darauf beruhen soll, dass der Vorkaufsverpflichtete seine Informationspflichten nicht unverzüglich erfüllt hat. 2. Die...
  • BGH, 23.06.2006, V ZR 17/06
    a) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke zu einem Gesamtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 2 BGB verlangen, dass der Vorkauf...
  • OLG-NAUMBURG, 01.11.2004, 4 U 155/04 (Hs)
    Zur Methodik der Stichprobenziehung bei einer Sachgesamtheit.
  • OLG-FRANKFURT, 29.07.2004, 26 U 78/03
    Empfangsvollmacht den den Kaufvertrag beurkundenden Notar für die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten.
  • BGH, 04.05.2004, X ZR 162/02
    Der Käufer kann grundsätzlich auch dann, wenn er aus der Menge verkaufter gleichartiger Sachen einzelne brauchbare Exemplare zur Verwendung ausgesondert hat, hinsichtlich der übrigen Sachen Gesamtwandelung verlangen.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

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