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JuraForum.deGesetzeBGB§ 467 BGB - Gesamtpreis 

Stand: 17.06.2013

§ 467 BGB - Gesamtpreis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 2 (Besondere Arten des Kaufs)
               Kapitel 3 (Vorkauf)

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.



Weitere Vorschriften um § 467 BGB

Entscheidungen zu § 467 BGB

  • OLG-CELLE, 01.11.2007, 2 U 139/07
    1. Der Vorkaufsberechtigte, der sein Vorkaufsrecht an der von ihm gemieteten Eigentumswohnung ausübt, kann von dem Vorkaufsverpflichteten regelmäßig keinen Ersatz seines Verzögerungsschadens beanspruchen, der darauf beruhen soll, dass der Vorkaufsverpflichtete seine Informationspflichten nicht unverzüglich erfüllt hat. 2. Die...
  • OLG-KOBLENZ, 26.01.2007, 10 U 296/06
    Mangelhaftigkeit aufgrund während der vereinbarten Gewährleistunsfrist aufgetretenen Verdachts der Gesundheitsgefährdung während des vereinbarten Verwendungszeitraums, auch wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch keine verbindlichen Grenzwerte gelten und solche auch im Gewährleistungszeitraum noch ausstehen, sofern der...
  • BGH, 23.06.2006, V ZR 17/06
    a) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke zu einem Gesamtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 2 BGB verlangen, dass der Vorkauf...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.02.2006, 7 U 27/05
    Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden auch durch die Führung eines weiteren Prozesses zu mindern, wenn dieser erfolgversprechend und ihm dieses Vorgehen zumutbar ist. Dabei kann ihm ein Mitverschulden seines neuen Anwaltes zugerechnet werden.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.01.2006, 11 U 6883/97
    Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für den Zivilprozess keine Bindungswirkung. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können im Zivilprozess aber als Beweismittel verwendet werden. In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht von den Parteien gewichtige Gründe für deren...
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