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JuraForum.deGesetzeBGB§ 462 BGB - Ausschlussfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 462 BGB - Ausschlussfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 2 (Besondere Arten des Kaufs)
               Kapitel 2 (Wiederkauf)

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.



Weitere Vorschriften um § 462 BGB

Entscheidungen zu § 462 BGB

  • BGH, 09.07.2009, III ZR 104/08
    Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den "großen Schadensersatz" im Sinne des § 463 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu...
  • OLG-KARLSRUHE, 14.08.2008, 4 U 137/06
    1. Beim Unternehmenskauf kann die Werthaltigkeit von Kundenforderungen ein wichtiger Faktor für die Vorstellungen der Parteien vom Wert des Unternehmens sein. Bleibt die tatsächliche Werthaltigkeit der Kundenforderungen hinter den bilanzierten Werten zurück, kommt ein Sachmangel des verkauften Unternehmens in Betracht (§ 434 BGB...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.06.2006, 25 U 42/05
    Zu den Auswirkungen einer Änderung der Trassenführung einer Bundesstraße auf die Leistungspflichten in einem Grundstückskaufvertrag (hier: Fälligkeit des Kaufpreisanspruches, fehlendes Rücktrittsrecht, eine Loslösung des Vertrages nach den vormals maßgeblichen Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage).
  • OLG-CELLE, 08.03.2006, 7 U 205/05
    Bei einer im Rahmen eines Neuwagen-Verkaufs gegebenen langjährigen Hersteller-Garantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche - anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung - grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.01.2006, 11 U 6883/97
    Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für den Zivilprozess keine Bindungswirkung. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können im Zivilprozess aber als Beweismittel verwendet werden. In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht von den Parteien gewichtige Gründe für deren...
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