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JuraForum.deGesetzeBGB§ 461 BGB - Mehrere Wiederkaufsberechtigte 

Stand: 20.05.2013

§ 461 BGB - Mehrere Wiederkaufsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 2 (Besondere Arten des Kaufs)
               Kapitel 2 (Wiederkauf)

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.


Weitere Vorschriften um § 461 BGB

Entscheidungen zu § 461 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.09.2001, 11 U 32/01
    Annahmeverzug endet, wenn der Gläubiger - auch im Wege einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - sich zur Annahme der geschuldeten Leistung bereit erklärt. Schuldnerverzug tritt dann jedoch nicht unmittbar mit Zugang des Mahnschreibens ein, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, innerhalb derer der Schuldner seine...

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