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JuraForum.deGesetzeBGB§ 459 BGB - Ersatz von Verwendungen 

§ 459 BGB - Ersatz von Verwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Kauf, Tausch)
            Untertitel 2 (Besondere Arten des Kaufs)
               Kapitel 2 (Wiederkauf)

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist.
Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.



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