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JuraForum.deGesetzeBGB§ 453 BGB - Rechtskauf 

Stand: 20.05.2013

§ 453 BGB - Rechtskauf

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.


Weitere Vorschriften um § 453 BGB

Entscheidungen zu § 453 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 19.10.2004, 17 U 7/04
    1. Die unzureichende Isolierung der Wände des Kellergeschosses gegen Feuchtigkeit und der darauf beruhende, einer Besichtigung nicht ohne weiteres zugängliche Eintritt von Feuchtigkeit stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel eines Gebäudes dar, den der Verkäufer redlicherweise insbesondere dann nicht...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 453 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 523 Haftung für Rechtsmängel
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 4 (Vermächtnis)
      • § 2182 Haftung für Rechtsmängel

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