JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 452 BGB - Schiffskauf
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Kauf, Tausch)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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