Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 452 BGB - Schiffskauf 

Stand: 17.06.2013

§ 452 BGB - Schiffskauf

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 452 BGB

Entscheidungen zu § 452 BGB

  • OLG-ROSTOCK, 01.03.2007, 3 W 144/05
    Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen.
  • OLG-HAMM, 13.09.2001, 27 U 129/01
    Qualifizieren die Gesellschafter einer GbR (hier: ärztliche Gemeinschaftspraxis) unter Abänderung einer Abfindungsregelung des Gesellschaftsvertrages (Ratenzahlungen mit Verzinsung des Guthabens) nach erfolgter Auflosung der Gesellschaft und durchgeführter Realteilung, d.h. Aufteilung der materiellen und immateriellen Praxiswerte...
  • BFH, 08.08.2001, II R 49/01
    Überlässt der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige (Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und...
  • OLG-SCHLESWIG, 04.11.1999, 11 U 12/98
    Einr Notar muß nur dann belehren, wenn besondere Umstände es nahelegen, daß einem Betroffenen ein Schaden droht, dessen er sich nicht oder noch nicht voll bewußt ist. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn sich die Vertragsparteien vorher auf einen Vertragstext geeinigt haben.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 452 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 523 Haftung für Rechtsmängel
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 4 (Vermächtnis)
      • § 2182 Haftung für Rechtsmängel

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 452 BGB - Schiffskauf"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche