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JuraForum.deGesetzeBGB§ 45 BGB - Anfall des Vereinsvermögens 

Stand: 20.05.2013

§ 45 BGB - Anfall des Vereinsvermögens

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.


Weitere Vorschriften um § 45 BGB

Entscheidungen zu § 45 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.02.2004, 1 W 549/01
    1. Die Änderung der Satzung eines altrechtlichen Vereins bedurfte auch nach dessen gemäß § 3 VereinsG-Bln erfolgter polizeirechtlicher Anmeldung und Zulassung im Jahre 1951 der staatlichen Genehmigung; die Einreichung der geänderten Satzung bei der Anmeldung genügte hierzu nicht. 2. Die staatliche Genehmigung einer erneuten...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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