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JuraForum.deGesetzeBGB§ 448 BGB - Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten 

Stand: 20.05.2013

§ 448 BGB - Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.


Weitere Vorschriften um § 448 BGB

Entscheidungen zu § 448 BGB

  • THUERINGER-OVG, 11.04.2007, 1 KO 1110/04
    Der Erlass eines Kostenbescheides für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages begegnet einem Käufer gegenüber, der nicht Mitglied der veräußernden Religionsgemeinschaft ist, keinen Bedenken.
  • BGH, 07.02.2007, VIII ZR 225/05
    Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.
  • OLG-CELLE, 12.01.2006, 20 U 34/05
    1. Ob Transformatorenverluste, die bei der Umwandlung von Strom anlässlich der Stromeinspeisung entstehen, vom Anbieter oder vom Versorgungsunternehmen zu tragen sind, richtet sich bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung nach den allgemeinen kaufvertraglichen Vorschriften, insb. § 448 BGB. 2. Erfüllungsort i. S. des § 448 BGB...
  • LAG-HAMM, 10.09.2004, 7 Sa 918/04
    Regelt der Arbeitgeber das In-Kraft-Treten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zwar unter der Hauptüberschrift "Wettbewerbsverbot" jedoch ohne weitere Hervorhebung im Abschnitt "Vertragsstrafe", so ist von einer Überraschungsklausel auszugehen, die nicht Vertragsinhalt wird. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der...
  • OLG-NAUMBURG, 19.08.2004, 4 U 66/04
    Baut ein Werkunternehmer in einen PKW einen Austauschmotor ein, so sind Schäden an dem Motor oder an sonstigen Teilen des PKW, die erst durch den mangelhaften Einbau verursacht worden sind, einer Nachbesserung gemäß § 637 Abs.1 BGB nicht zugänglich. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist konsequenterweise entbehrlich.
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