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JuraForum.deGesetzeBGB§ 446 BGB - Gefahr- und Lastenübergang 

§ 446 BGB - Gefahr- und Lastenübergang

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Kauf, Tausch)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 651 Anwendung des Kaufrechts

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