JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 444 BGB - Haftungsausschluss
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Kauf, Tausch)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Fußnoten:
Zu § 444: Geändert durch G vom 2. 12. 2004 (BGBl I S. 3102).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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