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JuraForum.deGesetzeBGB§ 443 BGB - Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie 

Stand: 20.05.2013

§ 443 BGB - Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.



Weitere Vorschriften um § 443 BGB

Entscheidungen zu § 443 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 08.07.2009, 4 U 85/08
    1. Eine selbstständige Garantieverpflichtung im Sinne des § 443 BGB kann auch allein durch eine Darstellung der Garantie in der Werbung für ein Produkt entstehen. Hierfür bedarf es nicht eines wirksamen Abschlusses für einen Garantievertrag. 2. Eine solche sich aus der Werbung ergebenden Garantieverpflichtung kann durch...
  • OLG-HAMM, 12.05.2009, 28 U 42/09
    Die Erklärung eines nichtgewerblichen Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei "fahrbereit" ist grundsätzlich nicht anders zu verstehen als die Erklärung eines gewerblichen Verkäufers.
  • OLG-CELLE, 08.04.2009, 3 U 251/08
    Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der...
  • OLG-STUTTGART, 14.10.2008, 1 U 74/08
    Der Begriff der "Durchrostung" im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich...
  • OLG-KOBLENZ, 12.10.2007, 10 U 304/07
    Beim Vertrieb von "Elektro-Flachspeicher-Heinzungen" für den Betrieb mit Tagstrom als Ersatz für zuvor betriebene Nachtspeicherheizungen bedeutet es eine die Rückgängigmachung des Kaufs rechtfertigende Aufklärungspflichtverletzung, wenn der Kunde nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass er mit der neuen Heizung den günstigen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 443 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 443 BGB:

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