Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 442 BGB - Kenntnis des Käufers 

Stand: 20.05.2013

§ 442 BGB - Kenntnis des Käufers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.


Weitere Vorschriften um § 442 BGB

Entscheidungen zu § 442 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.10.2007, 4 U 198/07
    Der Arglistvorwurf kann entfallen, wenn der Verkäufer darauf vertrauen durfte, dass dem Käufer der Mangel aufgrund seines offenkundigen Erscheinungsbildes vernünftigerweise nicht verborgen bleiben konnte. Allerdings entlastet ein leichtgläubiges Vertrauen in die Kenntnis des Käufers noch nicht. Vielmehr müssen aus der Sicht des...
  • OLG-KARLSRUHE, 25.01.2007, 8 U 123/06
    1. Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es sich um einen Stückkauf i. S. des § 243 Abs. 2 BGB n.F. 2. Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten...
  • OLG-SCHLESWIG, 04.11.2005, 4 U 46/05
    1. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt handelt grob fahrlässig, wenn sie von einem Privatverkäufer ein KFZ, bei dem eingrößerer Schaden in teilweiser Eigenreparatur beseitigt worden war, ohne eingehende Untersuchung ankauft. 2. Zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Privatverkäufers gegenüber einer Kraftfahrzeugwerkstatt.
  • BGH, 10.11.2004, VIII ZR 186/03
    Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder...
  • OLG-OLDENBURG, 03.07.2003, 9 W 30/03
    Wirksamer Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf durch Verkauf eines fahrbereiten Autos "Bastlerauto
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 442 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 651 Anwendung des Kaufrechts

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 442 BGB - Kenntnis des Käufers"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche