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JuraForum.deGesetzeBGB§ 438 BGB - Verjährung der Mängelansprüche 

Stand: 20.05.2013

§ 438 BGB - Verjährung der Mängelansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 438 BGB

Entscheidungen zu § 438 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 16.10.2007, 6 U 140/06
    1. Zur Frage, ob der Veräußerer eines Wohnungseigentumsrechts, der vertraglich Umbaumaßnahmen an der Altbausubstanz übernommen hatte, für Mängel an der Altbausubstanz nach Werkvertrags- oder Kaufrecht haftet. 2. Zum Arglistvorwurf im Kaufrecht bei Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier: Undichtigkeiten im...
  • BGH, 15.11.2006, VIII ZR 3/06
    a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten...
  • OLG-CELLE, 20.06.2006, 16 U 287/05
    Ein fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch des Verkäufers lässt - abgesehen von einem Anerkenntnis - keine neue Verjährungsfrist entstehen, § 438 Abs. 2 BGB auf die Nachbesserung ist nicht anwendbar.

Erwähnungen von § 438 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 438 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)
    • § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

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