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JuraForum.deGesetzeBGB§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln 

Stand: 20.05.2013

§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.



Weitere Vorschriften um § 437 BGB

Entscheidungen zu § 437 BGB

  • BGH, 19.06.2009, V ZR 93/08
    Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
  • BGH, 20.05.2009, VIII ZR 247/06
    Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.04.2009, 4 U 103/08
    Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Kauf eines für den Turniersport erworbenen Reitpferdes jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer sich zunächst auf Verhandlungen über eine Ersatzlieferung eingelassen und diese folglich als taugliche Modalität der Nacherfüllung angesehen hat.
  • BGH, 27.03.2009, V ZR 30/08
    a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden. b) Ansprüche wegen Verschuldens bei...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.02.2009, 4 U 69/08
    1. Ein zunächst bestehendes Zurückbehaltungsrecht begründet keinen Bereicherungsanspruch des Schuldners mehr, wenn er die Gegenleistung bereits in vollem Umfang erbracht hat, da ein "Zurückbehalten" in diesem Fall bereits begrifflich ausgeschlossen ist. 2. Ein erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachter Minderungsanspruch ist...
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Erwähnungen von § 437 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 437 BGB:

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