JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Kauf, Tausch)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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