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JuraForum.deGesetzeBGB§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln 

§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Kauf, Tausch)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Kauf, Tausch)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 438 Verjährung der Mängelansprüche
          • Untertitel 3 (Verbrauchsgütekauf)
        • § 475 Abweichende Vereinbarungen
        • § 478 Rückgriff des Unternehmers
        • § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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