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JuraForum.deGesetzeBGB§ 435 BGB - Rechtsmangel 

§ 435 BGB - Rechtsmangel

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Kauf, Tausch)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 523 Haftung für Rechtsmängel
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 4 (Vermächtnis)
      • § 2182 Haftung für Rechtsmängel

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