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JuraForum.deGesetzeBGB§ 433 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 

Stand: 20.05.2013

§ 433 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 4 (Erlass)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.



Weitere Vorschriften um § 433 BGB

Entscheidungen zu § 433 BGB

  • BGH, 19.06.2009, V ZR 93/08
    Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
  • BGH, 20.05.2009, VIII ZR 191/07
    a) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch...
  • BGH, 20.01.2009, X ZR 45/07
    Aus dem Gesichtspunkt der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln kann eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterteilung grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den...
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 835/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug nach Schadensersatz.
  • LAG-MUENCHEN, 23.12.2008, 9 Sa 834/07
    Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und Streit über Anspruch aus Annahmeverzug und Schadensersatz.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 433 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 433 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 523 Haftung für Rechtsmängel
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 4 (Vermächtnis)
      • § 2182 Haftung für Rechtsmängel

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