JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 431 BGB - Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
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