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JuraForum.deGesetzeBGB§ 430 BGB - Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger 

§ 430 BGB - Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.



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