JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 430 BGB - Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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