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JuraForum.deGesetzeBGB§ 43 BGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 43 BGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.


Weitere Vorschriften um § 43 BGB

Entscheidungen zu § 43 BGB

  • BGH, 10.12.2007, II ZR 239/05
    a) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 12.12.2003, 1 S 1972/00
    1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im...
  • BVERWG, 12.02.1998, BVerwG 3 C 55.96
    Leitsätze: Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer selbständigen Stiftung ergeben sich auch aus dem Landesrecht. Zur Klärung der Frage, ob die Stiftung das Gemeinwohl gefährden wird, ist der Stiftungszweck anhand des Stifterwillens zu beurteilen. Ist der Stifter eine politische Partei, können deren in die Stiftungssatzung...
  • BVERWG, 06.11.1997, BVerwG 1 C 18.95
    Urteil vom 06. November 1997 - BVerwG 1 C 18.95 Leitsätze: 1. Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines nichtwirtschaftlichen Zwecks seinen Mitgliedern entgeltlich erbringt, begründen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB nur dann, wenn diese Leistungen unabhängig von...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 43 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 44 Zuständigkeit und Verfahren

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