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JuraForum.deGesetzeBGB§ 429 BGB - Wirkung von Veränderungen 

Stand: 20.05.2013

§ 429 BGB - Wirkung von Veränderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.


Weitere Vorschriften um § 429 BGB

Entscheidungen zu § 429 BGB

  • BGH, 05.05.2009, VI ZR 208/08
    a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.02.2008, 2 U 5/05
    1) Zur Parteifähigkeit von im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschaften, die über Forderungen gegenüber vermögenslosen Schuldnern verfügen. 2) Zur Auslegung des Rubrums von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche zu Gunsten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen sind, bei denen die...
  • OLG-DRESDEN, 21.02.2001, 18 U 1948/00
    - 18 U 1948/00 - Leitsatz: Wirksamkeit der Verfügung eines Mitinhabers eines Oder-Kontos über eine (auch) ihm zustehende Auszahlungsforderung gegen die Bank trotz einer die Auszahlungsforderung des anderen Kontomitinhabers betreffenden Vorpfändung gemäß § 845 ZPO (Abweichung von: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.1995, InVO 1999,...

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