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JuraForum.deGesetzeBGB§ 427 BGB - Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung 

§ 427 BGB - Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.



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