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JuraForum.deGesetzeBGB§ 427 BGB - Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung 

Stand: 20.05.2013

§ 427 BGB - Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.



Weitere Vorschriften um § 427 BGB

Entscheidungen zu § 427 BGB

  • BGH, 10.07.2008, IX ZR 160/07
    a) Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt. b) Wird jemand durch Mahnbescheid auf...
  • LAG-MUENCHEN, 26.09.2007, 7 Sa 310/06
    Eine Konzernmuttergesellschaft hat als Arbeitgeberin und in Vertretung für ihre Tochterunternehmen mit ihren Betriebsräten und denen ihrer Tochterunternehmen einen Rahmensozialplan vereinbart. Die Klägerin als Arbeitnehmerin eines Tochterunternehmens klagt aus dem Rahmensozialplan gegen die Muttergesellschaft. Ihre Klage und ihre...
  • LAG-MUENCHEN, 29.06.2007, 11 Sa 275/06
    Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Sozialplanabfindungsanspruchs.
  • LAG-MUENCHEN, 21.09.2006, 3 Sa 532/06
    1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden. 2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines...
  • LAG-MUENCHEN, 25.07.2006, 8 Sa 1313/05
    Kein Anspruch auf Abfindung oder Schadensersatz aus einem Sozialplan gegen das beherrschende Unternehmen, den dieses mit ihren Tochterunternehmen einerseits sowie dem eigenen Betriebsrat und den Betriebsräten der Tochterunternehmen andererseits abgeschlossen hat, wenn das Tochterunternehmen, dem der Arbeitnehmer angehört, aus dem...
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