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JuraForum.deGesetzeBGB§ 425 BGB - Wirkung anderer Tatsachen 

Stand: 19.04.2013

§ 425 BGB - Wirkung anderer Tatsachen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.



Weitere Vorschriften um § 425 BGB

Entscheidungen zu § 425 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 06.11.2006, 23 U 37/06
    1. Gemäß § 425 Abs. 2 BGB muss die Fälligkeitskündigung in wirksamer Weise gegenüber jedem Gesamtschuldner einzeln erklärt werden. Da mehrere gesamtschuldnerisch haftende Darlehensnehmer nicht in einem Gemeinschaftsverhältnis zueinander stehen, kann nach dem Grundsatz des § 425 BGB die Darlehensforderung nur gegenüber jedem...
  • BGH, 19.01.2006, IX ZR 232/01
    a) Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein. b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren...
  • BGH, 08.11.2005, VI ZR 319/04
    1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechtsformen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit. 2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 19.01.2005, 3 Sa 296/04
    1. Die einjährige Verjährungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EGHGB ist bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als lex specialis gegenüber § 18a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) einzuordnen. 2. Die vertragliche oder...
  • OLG-MUENCHEN, 26.05.2004, 7 U 2012/03
    1. Sind in einer Vertragsurkunde nicht nur die Ansprüche der Parteien des Hauptvertrags geregelt, sondern wird darin auch die Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten hinsichtlich dieser Ansprüche begründet, so kann eine Gerichtsstandsabrede hinsichtlich aller Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 139...
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Erwähnungen von § 425 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 425 BGB:

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