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JuraForum.deGesetzeBGB§ 424 BGB - Wirkung des Gläubigerverzugs 

Stand: 20.05.2013

§ 424 BGB - Wirkung des Gläubigerverzugs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.


Weitere Vorschriften um § 424 BGB

Entscheidungen zu § 424 BGB

  • OLG-DRESDEN, 30.04.2001, WLw 1468/00
    Vorschlag für Leitsatz bei Veröffentlichung des Beschlusses WLw 1468/00 1. Ein vertraglich vereinbarter Verzicht eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes auf mehr als die Hälfte der ihm nach § 44 LwAnpG gesetzlich zustehenden Ansprüche begründet allein keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vereinbarung des Erlasses auf...

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