JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 424 BGB - Wirkung des Gläubigerverzugs
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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