JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 423 BGB - Wirkung des Erlasses
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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