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JuraForum.deGesetzeBGB§ 421 BGB - Gesamtschuldner 

Stand: 20.05.2013

§ 421 BGB - Gesamtschuldner

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.



Weitere Vorschriften um § 421 BGB

Entscheidungen zu § 421 BGB

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 25.02.2009, 6 A 10865/08.OVG
    Die gesamtschuldnerische Heranziehung des Mitgliedes einer häuslichen Gemeinschaft zur Hundesteuer (fiktive Haltergemeinschaft) setzt voraus, dass jedes Gemeinschaftsmitglied dem Grunde nach steuerpflichtig sein kann.
  • OLG-KARLSRUHE, 21.05.2008, 7 U 158/07
    1. Die Beweislastumkehr für die Ursächlichkeit eines groben Behandlungsfehlers für die geltend gemachten Folgen ergreift nur die sog. Primärschäden. Darunter ist allerdings nicht nur der "erste Verletzungserfolg" im Sinne der Schädigung der körperlichen Integrität und damit die von den Symptomen abstrahierte Schädigung eines...
  • OLG-OLDENBURG, 24.04.2008, 8 U 4/08
    Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung von bauausführendem Handwerker, bauplanendem Architekten und Sonderfachmann.
  • OLG-STUTTGART, 14.02.2008, 2 U 73/07
    1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers anzulasten ist. 2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn...
  • BGH, 29.11.2007, IX ZR 121/06
    a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284). b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im...
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Erwähnungen von § 421 BGB in anderen Vorschriften

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