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JuraForum.deGesetzeBGB§ 420 BGB - Teilbare Leistung 

Stand: 20.05.2013

§ 420 BGB - Teilbare Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 7 (Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern)

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.


Weitere Vorschriften um § 420 BGB

Entscheidungen zu § 420 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 29.02.2008, 10 U 229/07
    Zur befreienden Auszahlung der Lebensversicherungssumme an einen aufgrund gefälschten Änderungsantrags im Versicherungsschein als bezugsberechtigt ausgewiesen. Umfang von Prüfungs- und Nachforschungspflichten von Mitarbeitern des Lebensversicherers hinsichtlich möglicher Verdachtsmomente (keine Durchsicht nicht in Bezug genommener...
  • OLG-MUENCHEN, 27.02.2006, 34 Wx 47/05
    1. Veranlasst der Verwalter ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer und gegen deren Willen im eigenen Namen die von der Stadt verlangte Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage durch Herstellung eines Kanalanschlusses, so können sich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümer ergeben (siehe...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 20.01.2004, 6 A 11714/03.OVG
    Anerkannte Betreuungsvereine, deren örtlicher Wirkungskreis den Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erfasst, haben auf der Grundlage des BtBG i.V.m. dem AGBtG einen Rechtsanspruch auf Förderung durch die jeweiligen Träger der örtlichen Betreuungsbehörden, wenn und soweit ihre Gemeinwohl orientierten...
  • OLG-STUTTGART, 20.09.2000, 20 U 87/99
    Leitsatz: 1. Zur Haftung der restlichen Gründungsgesellschafter einer GmbH aus einer im Namen der GmbH i.G. mit einem der Gründungsgesellschafter vereinbarten Schuldübernahme. 2. Die Gründungsgesellschafter haften aus einer im Namen der GmbH i.G. eingegangenen Verbindlichkeit nicht persönlich, wenn die Auslegung nach den §§...
  • BFH, 01.10.1998, V R 31/98
    BUNDESFINANZHOF 1. Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Mähdrescher, um diesen in ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen, so sind sie umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger, wenn die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt. 2. In diesem Fall steht jedem der...

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