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JuraForum.deGesetzeBGB§ 419 BGB 

Stand: 19.04.2013

§ 419 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 6 (Schuldübernahme)

(weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 419 BGB

Entscheidungen zu § 419 BGB

  • THUERINGER-OVG, 11.04.2007, 1 KO 491/05
    Die heutigen Städte und Gemeinden in Thüringen sind weder mit den früheren Räten der Gemeinden/Städte noch mit den bis zur Zentralisierung des Staatsapparates auf dem Gebiet der DDR existierenden Gemeinden/Städten identisch oder deren Rechtsnachfolger. Sie sind vielmehr 1990 originär neu errichtet worden. Sie können daher nicht...
  • BVERWG, 28.02.2007, BVerwG 3 C 48.06
    Die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG findet auch dann Anwendung, wenn der Erwerb der Schadensausgleichsleistung vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2000 stattgefunden hat.
  • BAG, 20.09.2006, 6 AZR 215/06
    Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus.
  • OLG-DRESDEN, 30.07.2003, 6 U 1/03
    1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR bis zum "Gesetz über die örtlichen organe der Staatsmacht" vom 18.01.1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch. 2. Die neu...
  • OLG-DRESDEN, 19.12.2002, 7 U 1202/02
    1. Zur Auslegung einer "Zahlungsgarantie" eines Warenbestellers gegenüber dem Lieferanten im Hinblick auf die Zulässigkeit einer späteren Aufrechnung des Bestellers. 2. § 419 BGB in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung und § 25 Abs. 1 HGB sind auf einen Unternehmenserwerb nicht anzuwenden, der zwar vor Eröffnung des...
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Erwähnungen von § 419 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 419 BGB:

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