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JuraForum.deGesetzeBGB§ 418 BGB - Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten 

§ 418 BGB - Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 6 (Schuldübernahme)

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte.
Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Vierter Abschnitt (Sanierungsträger und andere Beauftragte)
      • § 161 Sicherung des Treuhandvermögens
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
          • Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
        • § 156 Haftung des Einzelkaufmanns
        • Achter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen)
      • § 166 Haftung der Stiftung
        • Neunter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften)
      • § 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses

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