JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 414 BGB - Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 6 (Schuldübernahme)
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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