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JuraForum.deGesetzeBGB§ 414 BGB - Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer 

§ 414 BGB - Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 6 (Schuldübernahme)

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.



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