JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 413 BGB - Übertragung anderer Rechte
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
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