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JuraForum.deGesetzeBGB§ 413 BGB - Übertragung anderer Rechte 

§ 413 BGB - Übertragung anderer Rechte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.



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