JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 411 BGB - Gehaltsabtretung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen.
Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 411 BGB - Gehaltsabtretung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum