Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 5 (Übertragung einer Forderung)
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die...
1. Im Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung sind bei einer Abtretung des Anspruchs die §§ 409, 410 BGB anwendbar.
2. Hinsichtlich der Forderungsberechtigung reicht eine Glaubhaftmachung nicht aus. Auf entsprechendes Verlangen ist daher die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen.
1. Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetreten werden.
2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409,...
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Eintritt des Verzugs nur aus, wenn es von dem Schuldner geltend gemacht wird.
1. Für die in §§ 409, 410 BGB vorausgesetzte Abtretungsanzeige genügt grundsätzlich die Aushändigung einer Kopie.
2. Etwas anders gilt, wenn der Schuldner etwa wegen des Zustandes der Kopie oder anderer Unsicherheiten verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit erhebt.
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